- Insolvenzplan
- bietet den Beteiligten einen rechtlichen Rahmen zur einvernehmlichen Bewältigung der aufgetretenen Probleme abweichend von der Insolvenzordnung (InsO). Der I. kann von dem ⇡ Insolvenzverwalter oder dem Schuldner vorgelegt werden (§ 218 InsO) und muss die bisher getroffenen Maßnahmen darstellen (§ 220 InsO) und darlegen, wie die bisherige Rechtsstellung der Beteiligten geregelt werden soll (§ 221 InsO). Die Gläubiger sind je nach Art ihrer ⇡ Forderungen in Gruppen einzuteilen und innerhalb der Gruppe gleich zu behandeln (§§ 222–226 InsO). Der I., der vom ⇡ Insolvenzgericht unter bestimmten Umständen zurückgewiesen werden kann (§ 232 InsO), bedarf der Zustimmung von Schuldner (§ 247 InsO) und Gläubiger, wobei erforderlich ist, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem I. zustimmt und zusätzlich die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 244 InsO). Der I. erwächst nach Bestätigung durch das ⇡ Insolvenzgericht in ⇡ Rechtskraft (§§ 248, 254 InsO), so dass die in dem I. getroffenen Vereinbarungen für alle Beteiligten verbindlich sind. Stundungen oder Erlass von Forderungen werden jedoch hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Planes erheblich in Rückstand gerät (§ 255 InsO). Die Überwachung der Erfüllung des I. durch den ⇡ Insolvenzverwalter kann in dem I. selbst vorgesehen werden.
Lexikon der Economics. 2013.